Schuldfähigkeitsgutachten

Bei Schuldfähigkeitsgutachten liegt Ähnliches im Argen in der den Gerichten gewohnten Praxis. So gibt es in einem einzigen Gerichtsbezirk zeitweise so viele unterschiedliche Schuldfähigkeitsbegriffe wie es Gutachter gibt:

Das Fehlen von einheitlichen Standards zur Schuldfähigkeitsbegutachtung hat in Deutschland dazu geführt, dass selbst innerhalb eines Gerichtsbezirkes die Kriterien zur Beurteilung der Schuldfähigkeit von Fall zu Fall variieren. Speziell bei der Gruppe der Sexualstraftäter scheint es eher vom Gutachter als vom Fall abzuhängen, ob der jeweilige Täter in den Strafvollzug oder in den psychiatrischen Maßregelvollzug eingewiesen wird. (Eucker & Müller-Isberner, 2001, S. 99).

Des Weiteren fällt nachgerade in der ärztlich-psychiatrischen Praxis eine teils völlig willkürliche, teils rein intuitive Beantwortung der Schuldfähigkeitsprüfung aus; oft durch in der empirischen Forschung völlig unbasierte psychoanalytische / tiefenpsychologische Behauptungen; und selten werden Aussagen zur Persönlichkeit oder zu Störungen auch nur psychometrisch überprüft.

Auch hier arbeitet F.P.E. nach dem Hochsicherheitsprinzip, bevor es folgenschwere Diagnosen stellt: Auch hier wird nach dem Übereinstimmungsprinzip mit mehreren Taxonomien und Verfahren zur Schuldfähigkeit vorgegangen, insbesondere auch unter Einbezug neuropsychologischer Testbatterien. Ferner wird zur Schlussentscheidung der hochaufwendige Algorithmus von Scholz & Schmidt (2003) verwendet.